Unter den Voraussetzungen von Ziffer 10.6 ff. des Lieferantenrahmenvertrages in Verbindung mit § 24 (3) NAV bzw. §24 (3) NDAV unterbricht der Netzbetreiber auf Anweisung des Lieferanten die Netz- und Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers. Der Lieferant erstattet dem Netzbetreiber den im Zusammenhang mit der Unterbrechung bzw. Wiederherstellung entstehenden Aufwand, mindestens jedoch folgende Sätze:
Entgelte für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
Kostenpauschale für jeden Einsatz eines Beauftragten der Hellenstein Energie Logistik GmbH |
Netto | Brutto |
---|---|---|
Unterbrechnung der Anschlussnutzung innerhalb der regulären Arbeitszeit | 36,00 | 42,84 |
Wiederherstellung der Anschlussnutzung innerhalb der regulären Arbeitszeit | 36,00 | 42,84 |
Die Bruttopreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.
Die genannten Entgelte gelten ausschließlich in der Netzebene Niederspannungsnetz. Netzsperrungen wie z.B. Dachständersperrungen sowie Sperrungen in anderen Netzebenen werden individuell abgewickelt und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Unabhängig vom Ausgang eines Sperrauftrags (erfolgt / nicht erfolgt) sind vom Lieferanten die Kosten zu tragen, auch wenn die Sperrung erfolglos war.
Bei erfolgreicher Sperrung werden die Kosten für die notwendige Wiederherstellung der Anschlussnutzung zusammen mit den Sperrkosten fakturiert, damit im Falle eines Lieferantenwechsels / Lieferbeginns die Anlage des Neu-Kunden/Neu-Lieferanten zeitnah und kostenfrei entsperrt werden kann.
Bei einem Widerruf des Sperrauftrags vor Rückmeldung des vom Netzbetreiber festgelegten Sperrtermins fällt kein Sperrentgelt an. Bei später eingehenden Stornierungen wird die Pauschale für eine Sperrung fällig. Sollte die Entnahmestelle bereits gesperrt worden sein, ist keine Stornierung mehr möglich und die Wiederherstellung muss ordentlich beauftragt werden.